Zuschüsse von der Krankenkasse für Ihren Kururlaub?
Zuschüsse der Krankenkasse für Ihren Kururlaub
Eine ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort – häufig auch als „ambulante Badekur“ oder „Kururlaub“ bezeichnet – kann unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst werden. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 2 SGB V.
Eine solche Vorsorgeleistung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ambulanten Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen oder aufgrund besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden können und eine ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Der Kurort kann dabei grundsätzlich entsprechend den medizinischen Erfordernissen und den Vorgaben der Krankenkasse ausgewählt werden. Ambulante Vorsorgeleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch in anerkannten Kurorten im europäischen Ausland möglich. Bei einer Kur im Ausland sollten Sie die Kostenübernahme jedoch unbedingt vor der Buchung und vor Reiseantritt mit Ihrer Krankenkasse klären.
Welche Kosten kann die Krankenkasse übernehmen?
Bei einer bewilligten ambulanten Vorsorgeleistung übernimmt die Krankenkasse die medizinisch erforderlichen kurärztlichen Leistungen sowie die ärztlich verordneten Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Zusätzlich kann die Krankenkasse nach ihrer Satzung einen Zuschuss zu den übrigen Kosten gewähren. Der gesetzliche Höchstbetrag beträgt derzeit bis zu 16 € pro Tag. Welche Kosten dabei berücksichtigt werden und in welcher Höhe der Zuschuss tatsächlich gewährt wird, richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
Zu den übrigen Kosten können beispielsweise Unterkunft, Verpflegung, An- und Abreise oder Kurtaxe gehören.
Wichtig: Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Erstattung eines bestimmten Prozentsatzes der gesamten Kurreise oder des Kurpakets. Die konkrete Erstattung hängt von der Bewilligung und den Regelungen Ihrer Krankenkasse ab.
Bei ärztlich verordneten Heilmitteln können für Erwachsene die gesetzlichen Zuzahlungen anfallen. Grundsätzlich beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung, soweit keine Befreiung von der Zuzahlung besteht.
Wie lange dauert eine ambulante Vorsorgeleistung?
Die Dauer richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und der Bewilligung durch die Krankenkasse.
Drei Wochen sind bei ambulanten Vorsorgeleistungen der übliche Richtwert. Je nach Krankenkasse und individuellem Einzelfall können jedoch auch kürzere Aufenthalte, beispielsweise 14 Tage, bewilligt werden.
Der aktuelle Kurarztvertrag sieht für ambulante Vorsorgeleistungen grundsätzlich eine Dauer von höchstens 21 Tagen vor. Eine Verlängerung kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein.
Eine erneute ambulante Vorsorgeleistung kann grundsätzlich erst nach drei Jahren erneut erbracht werden. Eine frühere Leistung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Berufstätige
Auch Berufstätige können eine ambulante Vorsorgeleistung beantragen.
Eine bewilligte ambulante Vorsorgeleistung bedeutet jedoch nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit. Für die Teilnahme muss deshalb grundsätzlich geklärt werden, wie die notwendige Freistellung vom Arbeitsplatz erfolgt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung besteht.
Präventionskurse und Gesundheitsangebote
Von der ambulanten Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V sind Präventionsleistungen nach § 20 SGB V zu unterscheiden.
Gesetzliche Krankenkassen können bestimmte qualitätsgeprüfte und zertifizierte Präventionskurse bezuschussen. Dazu gehören beispielsweise Angebote aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung.
Die Voraussetzungen und die Höhe der Bezuschussung unterscheiden sich je nach Krankenkasse. Ein Zuschuss zu einem Präventionskurs bedeutet außerdem nicht automatisch, dass auch die Kosten für Hotel, Reise oder ein komplettes Kurpaket übernommen werden.
Informieren Sie sich deshalb vor der Buchung bei Ihrer Krankenkasse, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zuschuss für das von Ihnen gewünschte Angebot möglich ist.
Empfehlenswert ist folgende Vorgehensweise
1. Besprechen Sie Ihren Kurwunsch mit Ihrem Arzt
Sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt über Ihren Gesundheitszustand und Ihren Wunsch nach einer ambulanten Vorsorgeleistung. Der Arzt prüft, ob eine solche Maßnahme medizinisch sinnvoll und erforderlich ist.
2. Teilen Sie uns mit, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind
Diese Information ist für unsere Beratung hilfreich, da sich die Zuschussregelungen und Voraussetzungen je nach Krankenkasse unterscheiden können.
Wir können Sie dadurch gezielter darüber informieren, welche Punkte Sie bei der Planung Ihrer Kurreise mit Ihrer Krankenkasse klären sollten.
3. Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse
Der Antrag auf eine ambulante Vorsorgeleistung wird gemeinsam mit Ihrem Arzt vorbereitet und bei Ihrer Krankenkasse eingereicht.
Die Krankenkasse prüft die medizinischen Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung.
4. Warten Sie die Bewilligung ab
Wir empfehlen, die Entscheidung der Krankenkasse vor der Buchung bzw. vor Reiseantritt abzuwarten.
Gerade bei einer Kurreise ins Ausland sollten Sie sich vorher ausdrücklich bestätigen lassen, ob und in welchem Umfang die geplante ambulante Vorsorgeleistung und die damit verbundenen Kosten bezuschusst werden.
5. Wählen Sie Ihren Kurort und Ihre Unterkunft
Nach der Bewilligung können Sie Ihren gewünschten Kurort und Ihre Unterkunft auswählen.
Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl eines geeigneten Kurortes und Kurhotels und unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Kurreise.
6. Kurarzt vor Ort
Zu Beginn Ihres Aufenthalts sprechen Sie mit dem Kurarzt bzw. Badearzt vor Ort.
Auf Grundlage der medizinischen Erfordernisse wird ein individueller Vorsorge- und Behandlungsplan erstellt. Der aktuelle Kurarztvertrag sieht unter anderem die Untersuchung, Beratung, Verordnung und Überwachung der kurärztlichen Therapie vor.
7. Lassen Sie sich alle durchgeführten Anwendungen bestätigen
Wichtig: Lassen Sie sich vor Ihrer Abreise sämtliche tatsächlich durchgeführten, ärztlich verordneten Anwendungen sowie die dafür entstandenen Kosten vom Kurarzt bzw. Kurhaus bestätigen.
Diese Unterlagen können Sie für die spätere Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse benötigen.
Gerade bei einer Kurreise ins Ausland empfehlen wir, darauf zu achten, dass die ärztlichen Leistungen und durchgeführten Anwendungen nachvollziehbar dokumentiert und die entsprechenden Kosten ausgewiesen sind.
8. Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein
Nach Ihrer Rückkehr reichen Sie die von der Krankenkasse geforderten Unterlagen ein.
Dazu können beispielsweise die Bewilligung, Rechnungen, Zahlungsbelege sowie die Bestätigung der tatsächlich durchgeführten Anwendungen und deren Kosten gehören.
Welche Unterlagen konkret benötigt werden und welche Kosten erstattet werden, richtet sich nach der Bewilligung und den Bestimmungen Ihrer Krankenkasse.
Wichtig bei Kurreisen ins Ausland
Eine ambulante Vorsorgeleistung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem anerkannten Kurort im europäischen Ausland durchgeführt werden.
Die Kostenübernahme erfolgt jedoch nicht automatisch. Insbesondere bei einer Kurreise nach Tschechien, Polen, in die Slowakei oder nach Ungarn sollten Sie sich vor der Buchung mit Ihrer Krankenkasse abstimmen.
Wir empfehlen Ihnen daher:
✔️ Besprechen Sie die Kur zunächst mit Ihrem Arzt.
✔️ Informieren Sie uns, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind.
✔️ Stellen Sie den Antrag vor Reiseantritt.
✔️ Warten Sie die Bewilligung der Krankenkasse ab.
✔️ Klären Sie insbesondere bei Auslandsaufenthalten, welche Kosten übernommen bzw. bezuschusst werden.
✔️ Lassen Sie sich vor Ort alle durchgeführten Anwendungen und deren Kosten bestätigen.
Hinweis
Die gesetzlichen Regelungen und die Satzungen der einzelnen Krankenkassen können sich ändern. Die Höhe des tatsächlichen Zuschusses sowie die Erstattungsfähigkeit einzelner Kosten können daher nur von Ihrer jeweiligen Krankenkasse verbindlich bestätigt werden.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse oder Ihren Arzt.
Stand: September 2026