Medizinische Vorsorgeleistungen

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Medizinische Vorsorgeleistungen

Medizinische Vorsorgeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen dazu beitragen, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, Krankheiten vorzubeugen oder eine Verschlechterung bestehender gesundheitlicher Beschwerden zu verhindern.

Eine besondere Form der Vorsorge ist die ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort nach § 23 Abs. 2 SGB V. Sie wird umgangssprachlich häufig noch als „ambulante Badekur“ oder „Kur“ bezeichnet.

§ 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen

§ 23 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die medizinischen Vorsorgeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Medizinische Vorsorge

Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung sowie auf notwendige Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese erforderlich sind, um beispielsweise

  • eine gesundheitliche Schwächung zu beseitigen, die in absehbarer Zeit zu einer Erkrankung führen könnte,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung von Kindern entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 SGB V.

Ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort

Reichen die üblichen ambulanten Vorsorgemaßnahmen nicht aus oder können sie aufgrund besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort erbringen.

Die ambulante Vorsorgeleistung wird dabei individuell auf den Gesundheitszustand und den medizinischen Bedarf des Versicherten abgestimmt.

Zu einer solchen Vorsorgeleistung können beispielsweise eine kurärztliche Untersuchung und Beratung sowie ärztlich verordnete Heilmittel und Anwendungen gehören.

Die kurärztliche Behandlung in anerkannten Kurorten ist durch den Kurarztvertrag zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Kurärzten geregelt.

Zuschuss zu den übrigen Kosten

Die Krankenkasse kann nach ihrer Satzung zu den übrigen Kosten, die dem Versicherten im Zusammenhang mit einer ambulanten Vorsorgeleistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 € pro Tag vorsehen.

Welche Kosten tatsächlich bezuschusst werden und in welcher Höhe der Zuschuss gewährt wird, richtet sich nach der Satzung und den Regelungen der jeweiligen Krankenkasse. Einen einheitlichen Zuschuss für alle gesetzlich Versicherten gibt es daher nicht.

Für chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach den gesetzlichen Regelungen auf bis zu 25 € täglich erhöht werden.

Dauer einer ambulanten Vorsorgeleistung

Die Dauer einer ambulanten Vorsorgeleistung richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen und der Entscheidung der Krankenkasse.

Eine ambulante Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren erneut erbracht werden, wenn bereits eine entsprechende oder vergleichbare Leistung durchgeführt wurde, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst wurden.

Eine frühere Leistung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Die gesetzliche Regelung für die Dauer von längstens drei Wochen betrifft dagegen die stationären Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 SGB V. Sie ist daher nicht einfach auf jede ambulante Kur zu übertragen.

Stationäre Vorsorgeleistungen

Reichen die ambulanten Vorsorgemaßnahmen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB V nicht aus, kann die Krankenkasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine stationäre Vorsorgemaßnahme mit Unterkunft und Verpflegung in einer zugelassenen Vorsorgeeinrichtung erbringen.

Bei stationären Vorsorgeleistungen bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter anderem Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.

Für Erwachsene kann bei einer stationären Vorsorgeleistung außerdem die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V anfallen.

Was bedeutet das für eine Kurreise?

Eine ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort ist keine gewöhnliche Urlaubsreise, sondern eine medizinische Vorsorgemaßnahme.

Voraussetzung ist, dass die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind und die Krankenkasse die Leistung entsprechend bewilligt.

Der Versicherte erhält die medizinisch erforderlichen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Unterkunft und weitere Kosten des Aufenthalts sind dagegen nicht automatisch vollständig Bestandteil der Kassenleistung.

Ein möglicher Zuschuss zu den übrigen Kosten richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse und kann bis zu 16 € täglich betragen.

Kurarzt und individuelle Behandlung

Bei einer ambulanten Vorsorgeleistung erfolgt die medizinische Betreuung vor Ort durch den Kurarzt bzw. Badearzt.

Der Kurarzt untersucht den Patienten und entscheidet auf Grundlage des individuellen Gesundheitszustandes über die notwendigen kurärztlichen Maßnahmen und Verordnungen.

Die Behandlung kann dabei speziell auf die natürlichen Heilmittel und therapeutischen Möglichkeiten des jeweiligen anerkannten Kurortes abgestimmt werden.

Der aktuelle Kurarztvertrag regelt die kurärztliche Behandlung von Versicherten im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten.

Anerkannte Kurorte

Eine ambulante Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V setzt voraus, dass sie in einem anerkannten Kurort erbracht wird.

Für die Auswahl eines geeigneten Kurortes können neben den medizinischen Voraussetzungen auch die dort vorhandenen natürlichen Heilmittel, die therapeutischen Möglichkeiten und die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten eine Rolle spielen.

Bei einer geplanten Kurreise ins Ausland sollten Versicherte die Kostenübernahme und die konkreten Voraussetzungen vor der Buchung mit ihrer Krankenkasse klären.

Wichtig: Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall

Ob eine ambulante Vorsorgeleistung bewilligt wird, entscheidet die zuständige Krankenkasse auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen und des jeweiligen Einzelfalls.

Auch die Höhe eines möglichen Zuschusses zu den übrigen Kosten richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Deshalb sollten Sie Ihren Kurwunsch zunächst mit Ihrem Haus- oder Facharzt besprechen und anschließend bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen.

Wir empfehlen außerdem, uns bei einer geplanten Kurreise mitzuteilen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Diese Information kann für unsere Beratung hilfreich sein, da sich die konkreten Zuschussregelungen und Voraussetzungen der Krankenkassen unterscheiden können.

Abgrenzung zu Präventionsleistungen

Medizinische Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sind von Präventionsleistungen nach § 20 SGB V zu unterscheiden.

Präventionsleistungen richten sich insbesondere auf Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Vermeidung gesundheitlicher Risiken. Die Voraussetzungen für eine Bezuschussung sowie die Höhe der Kostenübernahme richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den jeweiligen Satzungsregelungen der Krankenkasse.

Ein Zuschuss zu einem Präventionskurs ist daher nicht automatisch mit der Bewilligung einer ambulanten Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort gleichzusetzen.

Weitere Informationen

Wenn Sie wissen möchten, ob eine ambulante Vorsorgeleistung für Sie infrage kommt, sprechen Sie zunächst mit Ihrem Haus- oder Facharzt und wenden Sie sich anschließend an Ihre Krankenkasse.

Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl eines geeigneten Kurortes und einer passenden Unterkunft, wenn Sie eine ambulante Vorsorgeleistung planen.

Wichtig: Eine Reise sollte insbesondere bei einer geplanten Kostenbeteiligung der Krankenkasse erst gebucht werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen und die Kostenübernahme mit der Krankenkasse geklärt sind.


Rechtliche Grundlage

§ 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen

Die vollständige aktuelle Fassung des § 23 SGB V finden Sie im Sozialgesetzbuch V.

Stand: September 2026

Die gesetzlichen Regelungen können sich ändern. Für die Bewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung sowie die konkrete Höhe eines möglichen Zuschusses ist die jeweils zuständige Krankenkasse maßgeblich.

Bei Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse bzw. Ihren behandelnden Arzt.


Die Auflistungen und die inhaltlichen Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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